Teilnahmebedingungen am UniSport-Programm
Allgemeine Hinweise für die Teilnahme am Hochschulsport
Benutzungs- und Beitragsordnung des Hochschulsports der Bergischen Universität Wuppertal (BUW) vom 14.07.2014
Benutzungsordnung
§ 5 Benutzungsberechtigung
(1) Wer den Hochschulsport benutzen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung erfolgt grundsätzlich auf Antrag. Die Zulassung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Hochschulsport. Der Inhalt des Benutzungsverhältnisses ist durch diese Benutzungsordnung geregelt.
(2) Folgende Personengruppen können grundsätzlich zur Benutzung zugelassen werden:
a) Eingeschriebene Studierende der Bergischen Universität Wuppertal,
b) Gasthörerinnen und Gasthörer,
c) Beschäftigte der Bergischen Universität Wuppertal (auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst),
d) Auszubildende der Bergischen Universität Wuppertal.
Personen, die nicht den zuvor aufgezählten Personengruppen angehören, jedoch einen engen Bezug zu diesen aufweisen, sowie Studierende oder Mitglieder von Hochschulen, die im Hochschulgesetz NRW als Präsenzhochschulen aufgeführt sind, können als Gäste im Rahmen freier Kapazitäten zugelassen werden.
Die Benutzung durch Gäste kann durch die Hochschulsportleitung eingeschränkt werden, soweit die Bedürfnisse der Mitglieder und Angehörigen der Bergischen Universität Wuppertal dem entgegenstehen.
3) Bei der Benutzung des Hochschulsports sind alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebs zuwiderlaufen, insbesondere andere Benutzerinnen und Benutzer stören oder eine Gefährdung für Personen, Gebäude oder Sachen darstellen. Einzelheiten zu Öffnungszeiten, Zutritt zu den Sportanlagen, Verhaltensregelungen bei der Benutzung der Sportanlagen und -einrichtungen einschließlich des Fitnesszentrums BergWerk regelt die Hochschulsportleitung in eigener Zuständigkeit und gibt diese im Internetangebot des Hochschulsports oder auf andere Weise verbindlich bekannt.
(4) Für das Fitness- und Gesundheitszentrums BergWerk gelten folgende Sonderregelungen:
Teilnahmeberechtigt zur Benutzung des Fitness- und Gesundheitszentrums BergWerk sind ausschließlich Mitglieder und Angehörige der Bergischen Universität Wuppertal (Studierende, Auszubildende, Beschäftigte), die zudem im Besitz einer gültigen Benutzungsgenehmigung (FitnessCard) für das Fitness- und Gesundheitszentrum BergWerk sind. Gäste können im Fitness- und Gesundheitszentrum nicht zugelassen werden. Der Zutritt zum BergWerk kann zudem nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Einführungskurs nach Maßgabe der Festlegungen der Hochschulsportleitung erfolgen.
§ 6 Beiträge
(1) Die Benutzung und die Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports sind grundsätzlich beitragspflichtig. Vor der Teilnahme am Hochschulsportangebot ist eine Anmeldung und Zulassung gem. § 7 erforderlich. Zudem ist der jeweilige Beitrag zu entrichten.
(2) Es werden folgende Beiträge erhoben:
a) Allgemeiner Beitrag (SportsCard),
b) Beitrag für das Fitness- und Gesundheitszentrum BergWerk (FitnessCard),
c) Sonstige Beiträge für spezielle Veranstaltungen und Nutzungsarten (z.B. Sportartenkarten, Teilnehmertickets und Sportanlagenabonnements).
(3) Die Höhe der für das jeweilige Hochschulsportangebot anfallenden Beiträge richtet sich nach einer durch die Hochschulsportleitung in eigener Zuständigkeit regelmäßig zu erstellenden und zu aktualisierenden Kalkulation der voraussichtlich für die jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Kosten.
(4) Die Beitragshöhe wird durch das Rektorat auf Vorschlag der Hochschulsportleitung festgesetzt und in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal veröffentlicht.
§ 7 Anmeldungs- und Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu den Hochschulsportangeboten erfolgt in der Regel durch eine persönliche Anmeldung über das Online-Anmeldungsportal des Hochschulsports. Die näheren Modalitäten des Anmeldeverfahrens regelt die Hochschulsportleitung in eigener Zuständigkeit und gibt diese auf den Internetseiten des Hochschulsports oder auf andere Weise bekannt.
(2) Die Beiträge für die SportsCard, die FitnessCard sowie für Sportartenkarten, Teilnehmertickets und Sportanlagenabonnements sind nach erfolgter Buchung und Zulassung fällig und grundsätzlich im Lastschriftverfahren zu entrichten. Besteht keine Möglichkeit, sich über dieses Portal anzumelden, kann ausnahmsweise eine Anmeldung im Sekretariat des Hochschulsports erfolgen. Eine Barzahlung ist in diesem Fall ausnahmsweise möglich.
Sollten die Buchungen nicht erfolgen, kann der Hochschulsport den Kursplatz anderweitig vergeben bzw. die Anmeldung stornieren. Die durch Angabe falscher Kontaktdaten oder bei fehlender Kontendeckung entstehenden Kosten sind seitens der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu tragen.
Bei Rücktritt von gebuchten Sonderveranstaltungen (z.B. Sportexkursionen) kann die Beitragsregelung gem. § 6 Abs. 3 und 4 nach dem Rücktrittszeitpunkt gestaffelte Stornierungsbeiträge vorsehen.
Bei der Buchung der FitnessCard und bei Sonderveranstaltungen kann die Leitung des Hochschulsports ausnahmsweise Ratenzahlungen zulassen.
(3) Die Anmeldung ist erst ab Freischaltung des Online-Anmeldungsportals möglich.
(4) Mit der Anmeldung bzw. der Zulassung und Teilnahme am Sportangebot des Hochschulsports wird diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung als verbindlich anerkannt.
(5) Die Hochschulsportleitung führt über die erteilten Zulassungen eine Benutzerdatei, in der die zur Anmeldung und Zulassung erforderlichen Daten (Anrede, Vorname, Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Status, E-Mail-Account sowie IBAN) erfasst und verarbeitet werden. Die Regelungen des Datenschutzgesetzes NRW werden bei der Verarbeitung der Benutzerdaten beachtet.
§ 8 Benutzungs- und Teilnahmebedingungen
(1) Über das Angebot des Hochschulsports sowie die Termine und Laufzeiten der Angebote informiert die Hochschulsportleitung durch semesterweise Veröffentlichung auf seinen Internetseiten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung aller Angebote und Kurse. Die Hochschulsportleitung kann bei Bedarf Angebote zusammenlegen oder ganz ausfallen lassen, falls ein zu geringes Teilnehmerinteresse besteht.
(2) Der Zutritt zu den Hochschulsportanlagen ist nur zugelassenen teilnahmeberechtigten Personen zu den von der Hochschulsportleitung bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet. Übungsleitungen, Hallen- oder Anlagenwartinnen und -warte sowie sonstige autorisierte Personen des Hochschulsports sind berechtigt und angehalten, die Zugangsberechtigungen zu kontrollieren sowie anderen Personen den Zutritt zu verweigern.
Als Nachweis der Zugangsberechtigung dient die SportsCard und der gültige Studierenden- bzw. Beschäftigtenausweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Die Anmelde- bzw. Zulassungsbestätigung ist auf Verlangen vorzuzeigen.
Als Nachweis der Zugangsberechtigung dient für BergWerk-Teilnehmende die FitnessCard und der gültige Studierenden- bzw. Beschäftigtenausweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis; alternativ kann für BergWerk-Teilnehmende die Identifikation der Zugangsberechtigten durch ein im System des Hochschulsports hinterlegtes Lichtbild erfolgen.
(3) Die Hochschulsportanlagen können aufgrund von Pflege, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, städtischen Veranstaltungen, Prüfungen, Wettkämpfen sowie im Falle höherer Gewalt teilweise und zeitlich begrenzt geschlossen werden. Eine Erstattung gezahlter Beiträge auf Basis notwendiger Schließungen der Sportanlagen ist ausgeschlossen. Das Betreten und Benutzen der Sportanlagen außerhalb der Öffnungszeiten ist untersagt.
(4) Sämtliche Benutzungs- und Teilnahmeberechtigungen sind nicht übertragbar.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es wird von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer eine Ersatzperson benannt. In Ausnahmefällen, z. B. bei längerer verletzungsbedingter Abwesenheit oder unvorhergesehenem Ausfall der Veranstaltung, kann die Rückerstattung des jeweiligen Beitrages binnen zwei Wochen nach Beginn des Angebots unter Vorlage von Nachweisen, z. B. eines ärztlichen Attestes, geltend gemacht werden. Ein Kurswechsel kann nur in Absprache mit der Hochschulsportleitung ermöglicht werden, ein Anspruch auf einen Platz in einem anderen Kurs besteht nicht.
Fällt der Kurs mehr als zweimal aus nicht bekannten Gründen aus, prüft der Hochschulsport die Möglichkeit von Ersatzterminen. Diese können vom ursprünglich gebuchten Kurstag oder der Kurszeit abweichen.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung und Teilnahme
(1) Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie das Aufsichtspersonal sind berechtigt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer vom Sportbetrieb auszuschließen, wenn diese durch ihr Verhalten die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer trotz Mahnung erheblich gefährden (unmittelbarer Platzverweis). Entsprechende Vorfälle sind der Hochschulsportleitung schriftlich zu melden.
Verstöße gegen die Benutzungs- und Teilnahmebedingungen des Hochschulsports können zum Entzug der Teilnahmeberechtigung führen. Die Übungsleitungen, das Aufsichtspersonal sowie die Hallenwarte sind berechtigt, die Teilnahmeberechtigungen (d. h. SportsCard, FitnessCard, Sportanlagenkarten/-abos oder Teilnahmetickets) einzuziehen. Der Einzug ist schriftlich zu protokollieren und der Hochschulsportleitung schriftlich zu melden.
(2) Wer gegen die Benutzungs- und Teilnahmebedingungen des Hochschulsports oder Anordnungen der autorisierten Personen wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann teilweise oder ganz entweder vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme am Hochschulsportangebot ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei der Gefährdung von Personen, bei unsachgemäßer Nutzung der Sportanlagen und -geräte sowie bei Missbrauch der Teilnahmeberechtigung (z. B. Übertragung der SportsCard etc.). Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Hochschulsportleitung. Belastende Entscheidungen der Hochschulsportleitung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) In der Regel sollen Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 nicht ohne Androhung erfolgen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen der Benutzerin oder des Benutzers werden durch einen Ausschluss nicht berührt. Der Benutzerin oder dem Benutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
§ 10 Haftung
(1) Die Benutzung des Hochschulsports erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden übernimmt die Bergische Universität Wuppertal keine Haftung. Über die bei der Teilnahme am Hochschulsport geltenden Unfallversicherungsregelungen für eingeschriebene Studierende und Beschäftigte sowie über Empfehlungen zum Haftpflichtversicherungsschutz informiert die Hochschulsportleitung in einem gesonderten Merkblatt.
(2) Benutzerinnen und Benutzer des Hochschulsports haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die durch die Benutzung an den Geräten oder in den Räumen des Hochschulsports entstehen sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus Verstößen gegen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen dieser Ordnung. Die Benutzerinnen und Benutzer haben durch vorbeugende Maßnahmen einen möglicherweise entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
(3) Werden entliehene Sportmaterialen und/oder -geräte teilweise oder ganz beschädigt oder zum Ende der Leihfrist nicht zurückgegeben, ist die oder der Schädigende bzw. die Entleiherin oder der Entleiher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Bergische Universität Wuppertal haftet nicht für Schäden aus Veranstaltungen Dritter.
Download: Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports der BUW
Beitragsübersicht des Hochschulsports der Bergischen Universität Wuppertal vom 23.09.2024
Auf Grund des § 6 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports (Amtl. Mittlg. 35/14 vom (14.07.2014) der Bergischen Universität Wuppertal hat das Rektorat auf Vorschlag der Hochschulsportleitung folgende Beiträge festgesetzt:
§ 1 Allgemeine Beiträge (SportsCard)
(1) Für die SportsCard, die für ein Hochschulsemester gültig ist, ist ein Beitrag von:
a) 15,00 Euro für Studierende der Bergischen Universität Wuppertal gem. § 5 Abs. 2 Satz 1, Buchstabe a) der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports der Bergischen Universität,
b) 30,00 Euro für sonstige Mitglieder und Angehörige der Bergischen Universität Wuppertal gem. § 5 Abs. 2 Satz 1, Buchstaben b) bis d) der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports der Bergischen Universität und
c) 60,00 Euro für Gäste gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports der Bergischen Universität zu entrichten.
(2) Für die SportsCard-Ferien, die für das Programm der vorlesungsfreien Zeit gültig ist, ist ein Beitrag von:
a) 7,50 Euro für Studierende der Bergischen Universität Wuppertal gem. § 5 Abs. 2 Satz 1, Buchstabe a) der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports der Bergischen Universität,
b) 15,00 Euro für sonstige Mitglieder und Angehörige der Bergischen Universität Wuppertal gem. § 5 Abs. 2 Satz 1, Buchstaben b) bis d) der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports der Bergischen Universität und
c) 30,00 Euro für Gäste gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulsports der Bergischen Universität zu entrichten.
§ 2 Sonstige Beiträge für betreuungs- und kostenintensive Angebote
(1) Über die SportsCard-Beiträge gem. § 1 hinaus können für betreuungs- und kostenintensive Angebote Beiträge erhoben werden. Der jeweilige Beitrag für diese Angebote wird nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzips von der Hochschulsportleitung festgelegt und im jeweils aktuellen Hochschulsportprogramm ausgewiesen.
§ 3 Beiträge für Sonderveranstaltungen
(1) Beiträge für Sonderveranstaltungen, die nicht im Rahmen des Sportprogramms an die SportsCard gebunden sind, wie z. B. Sportexkursionen, Workshops etc. werden nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzips von der Hochschulsportleitung festgelegt und im jeweils aktuellen Hochschulsportprogramm ausgewiesen. Ratenzahlungen sind ausnahmsweise möglich.
(2) Bei Sonderveranstaltungen ist ein Rücktritt auf der Homepage des Hochschulsports der Bergi-schen Universität Wuppertal bis zu dem auf der jeweiligen Buchungsseite und Buchungsbestäti-gung der Veranstaltung angegebenen Zeitpunkt möglich.
Diese Regelungen gelten auch bei Vorliegen eines ärztlichen Attests über eine bescheinigte Sport-unfähigkeit.
§ 4 Beiträge für das Fitness- und Gesundheitszentrum BergWerk (FitnessCard)
(1) Für den obligatorischen Einführungskurs für Erstnutzerinnen und Erstnutzer werden folgende Beiträge festgesetzt:
a) 15,00 Euro für Studierende der Bergischen Universität Wuppertal,
b) 15,00 Euro für sonstige Mitglieder und Angehörige der Bergischen Universität Wuppertal.
(2) Beitragsübersicht der FitnessCard
Für die FitnessCard werden je nach Laufzeit und Nutzergruppe folgende Beiträge festgesetzt:
Laufzeit | Beiträge für Studierende der BUW | Beiträge für sonstige Mitglieder und Angehörige der BUW |
FitnessCard 1 Monat nur Verlängerung | 33,00 Euro | 43,00 Euro |
FitnessCard 3 Monate nur Verlängerung | 69,00 Euro | 99,00 Euro |
FitnessCard 6 Monate | 108,00 Euro | 144,00 Euro |
FitnessCard 6 Monate Ratenzahlung | 114,00 Euro | 150,00 Euro |
FitnessCard 12 Monate | 192,00 Euro | 228,00 Euro |
FitnessCard 12 Monate Ratenzahlung | 204,00 Euro | 240,00 Euro |
(3) Zusätzliche Kursbeiträge im Fitness- und Gesundheitszentrum BergWerk
Über die FitnessCard hinaus können für betreuungs- und kostenintensive Angebote (Workshops, mehrwöchige Kurse etc.) zusätzliche Beiträge erhoben werden. Der jeweilige Beitrag für diese Angebote wird nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzips von der Hochschulsportleitung festgelegt und im jeweils aktuellen Hochschulsportprogramm ausgewiesen.
Download: Beitragsübersicht des Hochschulsports der BUW
Merkblatt zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz bei Teilnahme am Hochschulsport der Bergischen Universität Wuppertal (Stand: 14.07.14)
A. Unfallversicherungsschutz
Es gelten die Unfallversicherungsbestimmungen der Unfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen für Beschäftigte und immatrikulierte Studierende.
(1) Unfallversicherungsschutz von Studierenden der BUW
Bei der Teilnahme am Hochschulsport besteht nur für immatrikulierte Studierende der Bergischen Universität Wuppertal unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)).
Voraussetzung ist, dass das Sportangebot an der Universität den Charakter einer offiziellen Hochschul-veranstaltung hat oder der Hochschulsport von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution unter Aufsicht eines/r bestellten Übungsleiters/in durchgeführt wird.
(2) Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten der BUW
Beschäftigte der Universität sind bei der Teilnahme am Hochschulsport nur dann versichert, wenn gleichzeitig die besonderen Anforderungen des Betriebssports vorliegen. Unfallversicherter Betriebssport liegt dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Hochschulmitglieder und -angehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist.
Bei Beamten gilt üblicherweise ein Unfall im Rahmen des Hochschulsports nicht als Dienstunfall. Es besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge.
Ein privater Versicherungsschutz wird daher allen Beschäftigten dringend empfohlen.
(3) Unfallversicherungsschutz von Gästen
Hochschulfremde Teilnehmende sind grundsätzlich nicht versichert.
(4) Unfallversicherungsschutz außerhalb des organisierten Übungsbetriebes und bei Wettkämpfen
Nicht versichert sind die freie sportliche Betätigung sowie Nutzungsgenehmigungen außerhalb des organisierten Übungsbetriebes auf den Sportanlagen sowie das Betreiben von (Leistungs-)Sport in Universitäts- oder anderen Sportvereinen. Nicht versichert sind außerdem Aktivitäten, die einen sog. Wettkampfcharakter (z. B. DHM) aufweisen und nicht regelmäßig stattfinden, wie z. B. Fußballturniere oder auch die Teilnahme an einer Laufveranstaltung.
(5) Unfall-Meldepflicht
Studierende, die im o. a. Rahmen einen Unfall erleiden, sind gehalten, Unfälle unverzüglich (binnen drei Tagen) zur Kenntnis zu bringen, damit die erforderliche Unfallanzeige der zuständigen Versicherungsbehörde zugeleitet werden kann (Formulare für Studierende sind im Sekretariat des Hochschulsports, Gebäude I, Ebene 14, Raum 36 erhältlich).
vgl. http://www.unfallkasse-nrw.de/haeufige-fragen/studierende/
vgl. http://www.unfallkasse-nrw.de/haeufige-fragen/allgemeines/
vgl. http://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/PDF_Container/GUV-SI_8083_GUV_Hochschulen.pdf
B. Privater Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Allen Teilnehmenden am Hochschulsport wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
C. Versicherungsschutz bei Exkursionen
(1) Bei Exkursionen, die durch den Hochschulsport der BUW oder von (kooperierenden) Vereinen bzw. durch externe Anbieter durchgeführt werden, besteht grundsätzlich weder ein Unfallversicherungs- noch ein Haftpflichtversicherungsschutz.
(2) Für die Teilnahme an Exkursionen wird zusätzlich der Abschluss einer Reiserücktritts-, Reisekranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der gewählte Versicherungsschutz sollte unbedingt die Erstattung von Such-, Rettungs- und Bergungskosten umfassen.
Download: Merkblatt Versicherungsschutz
Wichtiger Hinweis für die Teilnahme von Minderjährigen
Minderjährige müssen vor der Teilnahme an Sportangeboten mit Übernachtung oder besonderen Gefahren (z.B. bei Exkursionen, Klettertouren, etc.) dem Hochschulsport VOR Kursantritt eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen.
Download: Einverständniserklärung Minderjährige
Brandschutzordnung Uni-Sporthalle
Die Nutzer von Kursen in der Uni-Halle sind dazu angehalten, die vorliegende Brandschutzordnung zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Download: Brandschutzordnung Uni-Sporthalle